Sehr geehrter Herr Sejak,

 

die Darstellung des Vorsitzenden der ARGE Krone und Adler e.V. im Rundbrief Nr. 58 habe ich mit Interesse gelesen.

 

Es wundert mich immer wieder, wie Selbst- und Fremdwahrnehmung zum selben Sachverhalt auseinander gehen können.

 

Ausgangspunkt war die Verwendung des Bildes eines in Ihrem Eigentum stehenden Beleges, das von zwei Autoren ohne Rückfrage bei Ihnen in einem Rundbrief der ARGE verwendet wurde. Sie hatten daraufhin gebeten, wenigstens in der nächsten erreichbaren Rundbriefausgabe zu ergänzen, dass der Beleg sich in Ihrer Sammlung befindet. Dies hatten Sie mit Email vom 18.10.2014 an den Vorstand der ARGE auch nochmals klar gemacht.

Anstatt diesem Wunsch nachzukommen wurde vom Vorsitzenden die Rechtsposition vertreten, sie hätten durch Veröffentlichung des Bildes in Ihrem eigenen Beitrag vom vom 25.04.2005 gleichsam auf jedes Recht der Verwendung verzichtet. Diese abwegige Rechtsauffassung hat Sie dann veranlasst, Ihre Rechte anwaltlich geltend zu machen.

 

Dies habe ich mit  Schreiben vom 27.12.2014, das Ihnen vorliegt, auch getan. Dabei habe ich lediglich verlangt, dass Ihrem Wunsch nach einem Hinweis, dass es sich um einen Beleg aus Ihrer Sammlung handelt, Rechnung getragen wird und eine entsprechende Bestätigung bis 14.01.2015 angefordert.

 

Für die ARGE meldete sich dann Rechtsanwalt Dr. Jürgens mit Schreiben vom

14.01.2015 und der Ankündigung, er werde "zeitnah auf den Vorgang zurückkommen".

 

Nachdem bis 13.04.2015 keine inhaltliche schriftliche Stellungnahme erfolgte, habe ich unter Fristsetzung zum 30.04.2015 die ARGE aufgefordert das angeblich zu ihren Gunsten bestehende Urheberrecht an den Bildern nachzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Jürgens dann mit, dass sich an seiner fernmündlich mitgeteilten Einschätzung, dass ein Recht an einer Abbildung eines in Ihrem Eigentum stehenden Beleges nicht existiere, nicht geändert habe. Eines Urheberrechtes an den von Ihnen verfassten Beiträgen in den Rundbriefen der ARGE berühme sich die ARGE nicht.

 

Ihrem Wunsch, den schlichten Hinweis in die nächste Ausgabe des Rundbriefs aufzunehmen, dass das gezeigte Bild einen Beleg aus Ihrer Sammlung zeigt, wie dies üblich ist, kam die ARGE erneut nicht nach.

 

Um Ihr Urheberrecht an Ihren früheren Beiträgen zu schützen hatte ich daraufhin die ARGE mit Schreiben vom 08.09.2015 unter Fristsetzung zum

30.09.2015 aufgefordert rechtsverbindlich zu erklären, dass keine Ihrer Veröffentlichungen vor Heft 41 zukünftig ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung Ihrerseits, in welcher Form auch immer, erneut veröffentlicht oder verbreitet wird.

 

Am 29.09.2015 meldete sich dann Frau Rechtsanwältin Feuerhake für die ARGE und teilte für die ARGE mit, dass es diese zukünftig unterlassen werde, Ihre Beiträge zu veröffentlichen oder zu verbreiten, wobei glaublich 53 einzeln aufgeführte Veröffentlichungen genannt wurden. Zudem wurde angekündigt, bisher unveräusserte Medien, auf denen sich diese Beiträge befinden, bis 10.10.2015 zu vernichten, was von Ihnen zu keinem Zeitpunkt gefordert worden ist.

 

Frau Rechtsanwältin Feuerhake hat zudem, völlig korrekt, noch einmal auf den Anlass der Auseinandersetzung hingewiesen. Ich zitiere:

 

"Gegenstand unserer Beauftragung sind Ihre Schreiben, die zuerst auf Quellennachweis und nun auf Entfernung aller Beiträge Ihres Mandanten Dieter Sejak, sowie einer Veröffentlichungsuntersagung dieser Beiträge abzielen."

 

Es steht somit jedem Mitglied der ARGE frei, zu beurteilen, ob Ihr Wunsch nach einem Quellennachweis unangemessen war und ob die Ablehnung dieses Wunsches letztlich den Interessen der ARGE gedient hat, oder geschadet.

 

Meine Schriftsätze, wie auch diese Email, können Sie interessierten Personen gerne zuleiten, für die Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jürgens und Frau Rechtsanwältin Feuerhake bedürfte es einer Zustimmung der beiden Personen, die mir nicht vorliegt.  Meine Handakte habe ich als pdf-Scan beigefügt.

 

Rechtsanwaltsgebühren wurden meinerseits nicht erhoben und folglich auch der ARGE nicht in Rechnung gestellt.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Gerhard Reichert

 

 

Rechtsanwalt